3.02.2011
In einem Gewerberaummietvertrag ist die formularmäßige Klausel: “Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten fachgerecht durchführen zu lassen, sobald der Grad der Abnutzung dies nach der Art des Gewerbebetriebes bzw. der vertraglichen Nutzung erfordert.” gem. § 307 BGB unwirksam.
Zur zitierten Entscheidung
Abgelegt unter Mietrecht (Gewerbemiete und Pacht)