3.03.2011
Wird eine Verfügung von Todes wegen ausgeführt, obwohl sie unwirksam ist, und beruht die Ausführung auf der Beachtung des Erblasserwillens, den Begünstigter und Belasteter anerkennen, ist das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs erbschaftsteuerrechtlich zu beachten. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.9.2010, II R 46/09
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