3.03.2011
Können die Leistungsempfänger einer Stiftung unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen, handelt es sich bei den Leistungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2002 i.d.F. des UntStFG (Leitsatz der Entscheidung).
Mit diesem Urteil vom 03.11.2010 (Az. I R 98/09) hat der Bundesfinanzhof das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16.09.2009 (Az. 8 K 9250/07) aufgehoben. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2002 n.F. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002), die Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 n.F. wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 n.F. gehören.
Abgelegt unter Steuerrecht, Stiftungsrecht