RECHTSANWÄLTE_NOTARE

14.03.2011

Zum richtlinienkonformen Verständnis des § 89b HGB

Nach der BGH Entscheidung vom 16.02.2011, AZ VIII ZR 226/07, steht fest, dass § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB aufgrund von Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass der Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift nur dann ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung des Unternehmers ein unmittelbarerer Ursachenzusammenhang besteht. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB gilt nicht nur für Handelsvertreterverhältnisse, sondern auch für das Recht der Vertragshändler. Zum Urteil

Abgelegt unter Handelsrecht, Handelsvertreterrecht