RECHTSANWÄLTE_NOTARE

15.03.2011

BGH: Luftfahrtunternehmen haften gegenüber Reisenden auch für verschwundene Sachen im Gepäck von Mitreisenden

Da der Gepäckschein als Legitimationspapier nach § 808 BGB nicht den Anspruch auf Herausgabe des aufgegebenen Reisegepäcks verbrieft, kann auch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs bei Verlust des Gepäcks nicht an die Vorlage eines Gepäckscheins geknüpft werden. Der Anspruch nach Art. 17 Abs. 2 S. 1 MÜ steht daher auch einem Reisenden zu, der ihm gehörende Gegenstände in einem Gepäckstück eines anderen Mitreisenden in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat (BGH 15.3.2011, X ZR 99/10).
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