17.03.2011
Bei einer möbliert vermieteten Wohnung liegt ein Mangel vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 Prozent abweicht (Urt. v. 02.03.2011, Az.: VIII ZR 209/10).
Zur zitierten Pressemitteilung des BGH
Abgelegt unter Mietrecht (Wohnungsmiete)