17.03.2011
Das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben; dort kann er sich auf seine Kosten Ablichtungen der Unterlagen anfertigen oder anfertigen lassen (Urteil v. 11.2.2011, Az.: V ZR 66/10).
Zur zitierten Entscheidung des BGH
Abgelegt unter Wohnungseigentumsrecht