RECHTSANWÄLTE_NOTARE

17.03.2011

Die Löschung einer negativen eBay-Bewertung kann nicht im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt werden

Die Löschung einer negativen Bewertung auf einer Online-Auktionsplattform (hier: eBay) kann nicht im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt werden. Jedenfalls fehlt es dann an einem Verfügungsgrund, wenn der negativ Bewertete seine Rechte schon dadurch hinreichend gewahrt hat, dass er unter die Bewertung eine entsprechende Antwort geschrieben hat. Das eBay-Bewertungssystem bietet im Konfliktfall beiden Vertragsparteien die Möglichkeit, unverzüglich ihre Sicht der Dinge zu schildern. Zur zitierten Webseite…

Abgelegt unter Urheber- und Medienrecht