18.03.2011
Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist wird auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungs-eigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (Urt. v. 21.01.2011, Az.: 140/10).
Zur zitierten Entscheidung des BGH
Abgelegt unter Wohnungseigentumsrecht