RECHTSANWÄLTE_NOTARE

18.03.2011

Der notarielle Kaufvertrag und das Finanzamt

Seit jeher hat der Notar dem Finanzamt von jedem vor ihm beurkundeten Veräußerungsvertrag eine Abschrift zuzusenden und eine Veräußerungsanzeige zu erstatten. Neu ist, dass die Veräußerungsanzeige nun neben den Vornamen, Zunamen und Anschriften auch die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts- Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers enthalten muss.

Die Steuer-Identifikationsnummer wurde zum 1. Juli 2007 eingeführt und gilt lebenslang. Sie ersetzt für natürliche Personen die bisherige Steuernummer; sie besteht aus insgesamt elf Ziffern (zehn zufällig gebildete Ziffern, die keinen Rückschluss auf Daten des Steuerpflichtigen zulassen, und einer zusätzlichen Prüfziffer). Zu der Identifikationsnummer werden alle persönlichen Angaben gespeichert: Name(n), Anschrift(en), Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt. Die tatsächliche Ausgabe erfolgt über die örtlichen Kommunalverwaltungen.

Wer wirtschaftlich tätig ist – also der Einzelunternehmer, Freiberufler, die juristische Person und die Personenvereinigung – bekommt zusätzlich eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Sie ist nicht identisch mit der daneben existierenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Unternehmen zur Durchführung des innergemeinschaftlichen Erwerbs nutzen.

Abgelegt unter Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Kaufrecht, Steuerrecht