18.03.2011
Aus dem Umstand, dass Verlage mit dem Abdruck von bereits erschienenen Titelseiten für ihre Zeitschriften werben, folgt noch nicht der Schluss, dass derjenige, der sich mit dem Erscheinen seines Bildes auf der Titelseite einer Zeitschrift einverstanden erklärt, damit rechnen muss, dass die Abbildung dieser Titelseite zu einem späteren Zeitpunkt und in anderem Kontext von dem Herausgeber dieser Zeitschrift genutzt wird, um für das Presseprodukt Werbung zu machen. Im Grundsatz reicht eine Werbung für eine Zeitschrift aus, um ein öffentliches Interesse der Allgemeinheit zu begründen, ohne dass zusätzlich auch ein öffentliches Interesse an der Person des Abgebildeten bestehen muss. Zur zitierten Webseite…
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