RECHTSANWÄLTE_NOTARE

25.03.2011

Anordnung von Ergänzungsbetreuung bei beabsichtigtem Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments möglich, wenn widerrufender Ehegatte zugleich Betreuer ist

Ist der Ehegatte infolge Demenz geschäfts- und testierunfähig, kann, wenn der andere Ehegatte, der zugleich Betreuer ist, das gemeinschaftliche Testament widerrufen will, für die Empfangnahme des Testamentswiderrufs Ergänzungsbetreuung angeordnet werden. AG München, Beschl. v. 13.10.2010 – 705 XVII 1559/08

Abgelegt unter Erbrecht, Familienrecht