29.03.2011
Kostenerstattung für eine Liposuktionen von Lipödemen kann von der gestzlichen Krankenkasse nicht beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB V nicht vorliegen. Die Regelung bestimmt: “Hat die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war”. Der Anspruch auf Kostenerstattung reicht nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte und zukünftig zu beschaffende Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die KKn allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben.
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