1.04.2011
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 19.01.2011 – IV ZR 7/10 entschieden, dass der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers grundsätzlich nicht sittenwidrig ist. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht überdies ausgeführt: Nach heute einhelliger und überzeugender Auffassung kann der Sozialhilfeträger auch das Ausschlagungsrecht des Erben nicht auf sich überleiten und ausüben, um den Pflichtteilsanspruch nach § 2306 Abs. 1 BGB geltend machen zu können.
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