8.04.2011
Die gesetzlichen Regelungen des § 613a BGB finden auch Anwendung, wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft erworben wird. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.04.2011 setzt die Übernahme eines Arbeitsverhältnisses aber voraus, dass die erworbenen Elemente schon beim Betriebsveräußerer eine Einheit dargestellt haben und diese vom Erwerber identitätswahrend fortgeführt wird. Damit ein Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber übergehe, müsse der Arbeitnehmer der Einheit zugeordnet sein. Aus diesem Grund wiesen die Richter die Klage eines Abteilungsleiters ab, der im kaufmännischen Bereich einer Wasserwerke-GmbH beschäftigt war (BAG, Urteil vom 07.04.2011, Az.: 8 AZR 730/09). Zur zitierten Webseite
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