15.04.2011
Grundsätzlich steht es den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit frei, etwa aus Kostengründen geringere qualitative Anforderungen an das bestellte Werk zu stellen, als sie üblich sind und damit eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung „nach unten“ zu treffen. Dabei führt die Behauptung einer Beschaffenheitsvereinbarung „nach unten“ durch den Unternehmer zu einer Umkehr der Beweislast mit der Folge, dass dieser darlegungs- und beweispflichtig für den Inhalt der von ihm behaupteten Vereinbarung ist. Zur zitierten Webseite…
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