15.04.2011
Nach Ansicht des Generalanwalts ist der in Art. 5 Nr. 3 EGVO 44/2011 verwendete Ausdruck “Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht” im Fall einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch eine in mehreren Mitgliedstaaten über das Internet verbreitete Information dahin gehend auszulegen, dass der Inhaber des entsprechenden Persönlichkeitsrechts eine Klage auf Entschädigung jedenfalls vor den Gerichten des Mitgliedstaats des Ortes der Niederlassung des Herausgebers der Veröffentlichung erheben kann, durch die die Persönlichkeitsrechte verletzt wurden. Zur zitierten Webseite…
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