19.04.2011
Der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, bestimmt sich mangels spezieller Regelung im Kaufrecht und soweit keine vorrangige Parteivereinbarungen bestehen gem. § 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Erfordert die Beseitigung eines Mangels den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik und erscheint ein Transport des Kaufgegenstands zum Standort des Verkäufers für den Käufer zumutbar, so liegt der Erfüllungsort der Nachbesserung am Standort des Verkäufers (BGH 13.4.2011, VIII ZR 220/10).
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