Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Zulässigkeit einer Zahlungsklage auf zukünftige Leistung für den Fall getroffen, dass der Mieter in erheblichem Umfang seiner Zahlungspflicht aus dem Mietverhältnis nicht nachgekommen ist (BGH Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 146/10).
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