RECHTSANWÄLTE_NOTARE

13.05.2011

Ansprüche des Fluggastes bei wetterbedingter Annullierung

Ausgleichsansprüche gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung setzen voraus, dass der Fluggast von einer Annullierung betroffen und diese von dem Luftfahrtunternehmen außerhalb der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung genannten Fristen mitgeteilt wurde. Das Luftfahrtunternehmen  ist jedoch gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung von Ausgleichszahlungen befreit, weil die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Die Annullierung des vom Kläger gebuchten Flugs beruhte  auf dem am Morgen des 25. Oktober 2007 in Jerez herrschenden Nebel. Dieser Nebel, auf den die Beklagte naturgemäß keinen Einfluss hatte, erlaubte die Landung des vorgesehenen Flugzeugs in Jerez weder zur hierfür vorgesehenen Ankunftszeit noch zur geplanten Abflugszeit des vom Kläger gebuchten Flugs, weshalb das Flugzeug nach Sevilla umgeleitet wurde.

Die Annullierung wäre zwar vermieden worden, wenn die Beklagte die Auflösung des Nebels abgewartet hätte und sodann das für den Flug vorgesehene, in Sevilla gelandete Flugzeug in Jerez hätte zwischenlanden lassen, um die dort wartenden Fluggäste aufzunehmen. Ein solches Vorgehen war der Beklagten indessen nicht zuzumuten. Das Luftverkehrsunternehmen hat,  sobald eine erhebliche Störung im Flugplan auftritt, nach “vernünftigem Ermessen” zu entscheiden, ob im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen dem Interesse der Fluggäste an einer Durchführung des ursprünglich geplanten Flugs und seinem Interesse an einer möglichst frühzeitigen Bekanntgabe einer notwendigen Annullierung der Flug bereits zu annullieren ist.

Zur zitierten Entscheidung:

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