23.05.2011
Bei der Frage, ob die Neuregelung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, ist zu berücksichtigen, dass den Wohnungseigentümern bei Änderungen des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Rückwirkungen, die zu einer nachträglichen Neubewertung eines bereits abgeschlossenen Sachverhalts führen, sind in der Regel unzulässig, allerdings gibt es Ausnahmen (BGH 1.4.2011, V ZR 162/10).
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Abgelegt unter Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht