1.06.2011
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB rechtfertigt (Urteil vom 1. Juni 2011 – VIII ZR 91/10).
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 01.06.2011
Abgelegt unter Mietrecht (Gewerbemiete und Pacht), Mietrecht (Wohnungsmiete)