8.06.2011
Gem. § 5a Abs.2 Satz 2 GmbHG kann eine UG (haftungsbeschränkt) nicht durch eine Sacheinlage gegründet werden. Da auch die Abspaltung eines Betriebsteils oder des Vermögens eines Einzelkaufmanns auf eine neu zu gründende Gesellschaft eine Sacheinlage darstellt, verneint der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 11.04.2011, die Möglichkeit ein UG (haftungsbeschränkt) als neu zu gründende Zielgesellschaft zu bestimmen. Dies entspricht der herrschenden Meinung in der Kommentarliteratur zur GmbH-Reform. Zum Beschluss des BGH
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