RECHTSANWÄLTE_NOTARE

21.06.2011

Ein Abgemahnter gibt nicht zu einer Klage Anlass, wenn er auf eine erheblich zu weit gefasste Unterlassungserklärung nicht reagiert

Fügt der Rechteinhaber der Abmahnung eines nicht geschäftlich tätigen und rechtlich nicht beratenen Rechtsverletzers eine vorbereitete erheblich zu weit gefasste Unterlassungserklärung bei und warnt zugleich davor, diese Erklärung einzuschränken, so gibt der Abgemahnte nicht dadurch Veranlassung zur Klage, dass er keine Unterlassungserklärung abgibt. Zur zitierten Webseite…

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