RECHTSANWÄLTE_NOTARE

29.06.2011

BGH: Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechsprechung bekräftigt, dass Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen sind und daher einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen; dies gilt auch für ein Fahrzeug der “Luxusklasse”.
ZUr Pressemitteilung des BGH Zur zitierten Entscheidung

Abgelegt unter Kaufrecht