14.07.2011
Das durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten führt nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes. Denn die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruht nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern bezieht sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder Pächters.
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Abgelegt unter Allgemeines Vertragsrecht, Mietrecht (Gewerbemiete und Pacht)