19.07.2011
Wird in einem notariellen Grundstückskaufvertrag die Kaufpreiszahlung bestätigt, obwohl sie erst nach der Beurkundung erfolgen soll, stellt die Bestätigung eine Vorausquittung dar. Diese hat für sich genommen weder die Nichtigkeit als Scheingeschäft noch die Formnichtigkeit des Vertrags zur Folge (BGH 20.5.2011, V ZR 221/10).
Zur Entscheidung im Volltext …
Abgelegt unter Allgemeines Vertragsrecht, Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht