RECHTSANWÄLTE_NOTARE

21.07.2011

Arbeitsrecht: Auch diffamierende “Büro-Romane” sind von Kunstfreiheit gedeckt – Keine Kündigung

Schreibt ein Arbeitnehmer einen sog. Büro-Roman, der deutliche Parallelen zum Unternehmen und den dort tätigen Personen aufweist, so liegt hierin regelmäßig kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Der Arbeitnehmer kann sich insoweit auf die Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Das gilt selbst dann, wenn der Romane beleidigende oder sexistische Äußerungen in Bezug auf Romanfiguren enthält, die als tatsächlich existierende Personen identifizierbar sind (LAG Hamm 15.7.2011, 13 Sa 436/11).
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Abgelegt unter Arbeitsrecht, Urheber- und Medienrecht