21.07.2011
Infolge einer nach Inkrafttreten von § 566a BGB erfolgten Veräußerung vermieteten Wohnraums tritt der Erwerber auch dann in die durch die Zahlung der Kaution an den ursprünglichen Vermieter begründeten Rechte und Pflichten ein, wenn es zuvor – noch unter der Geltung des § 572 BGB a. F. – weitere Veräußerungsgeschäfte gegeben hat und die Kaution in der Kette der vorangegangenen Vermieter nicht weitergeleitet worden war (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. März 2005 – VIII ZR 381/03, NZM 2005, 639 unter II 2b).
BGH, Urt. v. 1.6.2011 – VIII ZR 304/10
Abgelegt unter Immobilienrecht, Mietrecht (Gewerbemiete und Pacht)