RECHTSANWÄLTE_NOTARE

26.07.2011

OLG Düsseldorf: Beurkundung einer vorweggenommenen Erbfolge, bei der der Erblasser vollmachtlos vertreten wurde, ist nichtig

1. Handelt der Sohn bei der notariellen Beurkundung eines Vertrages, durch den der Vater ihm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u.a. Grundstücke überträgt und der Sohn auf seinen Pflichtteil verzichtet, als Vertreter ohne Vertretungsmacht, Genehmigung sich vorbehaltend, für seinen Vater und genehmigt dieser in einer späteren notariell beglaubigten Erklärung alle Vertragserklärungen des Sohnes unter Bestätigung der Vollmacht, so ist der Vertrag mit Rücksicht auf den nicht wirksam beurkundeten Verzicht unwirksam.

2. Ein mit Blick auf die Unwirksamkeit des notariellen Vertrages gebuchter Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Sohnes ist nicht zu löschen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2011 – I-3 Wx 56/11,

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