30.07.2011
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm ist künftig den Grundbuchämtern durch die Vorlage der Niederschrift über die Eigentümerversammlung, in welcher der aktuelle Beirat bestellt wurde, nachzuweisen, dass die Personen, welche die Niederschrift über die Verwalterbestellung unterzeichnet haben, zuvor in den Beirat gewählt worden sind. Dieser Nachweis ist durch die Vorlage des entsprechenden Protokolls der Eigentümerversammlung zu führen, wobei aber für dieses Protokoll nicht die Bestimmungen des § 29 GBO (Beglaubigung) gelten. – Beschluss des Oberlandesgericht Hamm vom 08.07.2011, 15 W 183/11.
Abgelegt unter Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht