RECHTSANWÄLTE_NOTARE

1.08.2011

Kein Ehegattensplitting bei Lebensgemeinschaft mit neuer Partnerin und gemeinsamem Kind

Eine Zusammenveranlagung mit der im Wachkoma liegenden Ehefrau scheidet dann aus, wenn deren Ehemann bereits mit einer neuen Partnerin zusammenlebt und aus dieser Beziehung ein Kind hervorgegangen ist. Dies hat der Zehnte Senat des Finanzgerichts Köln mit jetzt veröffentlichten Urteil vom 16.06.2011 entschieden (Az.: 10 K 4736/07). Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, weil bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob besondere Lebensumstände das gleichzeitige Vorliegen von zwei Lebens- und Wirtschafts-gemeinschaften rechtfertigen können. Gegenstand des Verfahrens war der Antrag des Ehemannes auf Zusammenveranlagung mit seiner im Wachkoma liegenden Ehefrau, die in einem Pflegeheim untergebracht war. Zur Haushaltsführung und Versorgung der beiden ehelichen Kinder nahm der Kläger gegen Kost und Logis eine Frau auf, die im Streitjahr vom Kläger ein Kind bekam. Das Finanzamt lehnte daraufhin die Zusammen-veranlagung des Klägers mit seiner Ehefrau ab. Der Zehnte Senat teilte diese Auffassung. Ebenso wie das Finanzamt hielt auch er es für ausgeschlossen, die Kindsmutter lediglich als «Hausangestellte» zu sehen. Der Senat ging vielmehr spätestens mit der Geburt des gemeinsamen Kindes von der Begründung einer neuen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aus, durch die die Gemeinschaft mit der im Koma liegenden Ehefrau aufgehoben worden sei. Nach dem grundgesetzlichen Gebot der Einehe (Art. 6 GG) könnten bei einer Person nicht gleichzeitig zwei Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften vorliegen.

Abgelegt unter Familienrecht, Steuerrecht