11.08.2011
Wohnungseigentümer haben Anspruch auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen. Der Verwalter ist aber nicht verpflichtet, die Einsicht außerhalb seiner Geschäftsräume zu ermöglichen. Überlässt der Verwalter einem Wohnungseigentümer Verwaltungsunterlagen zur Prüfung außerhalb seiner Geschäftsräume, kommt regelmäßig ein Leihvertrag zustande mit der Folge, dass der Verwalter die Herausgabe der Unterlagen im eigenen Namen verlangen kann (BGH 15.7.2011, V ZR 21/11).
Zur BGH-Entscheidung im Volltext …
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