19.08.2011
Das Gebot der Volleinzahlung für die UG (haftungsbeschränkt) in § 5a Abs. 2 S. 1 GmbHG, gilt bereits nicht mehr für diejenige Kapitalerhöhung, mit der das Mindeststammkapital der GmbH entsprechend § 7 Abs. 2 GmbHG erreicht wird; der Wegfall der Beschränkungen gem. § 5a Abs. 5 GmbHG ist nicht von einer vorherigen Volleinzahlung des Stammkapitals i. H. v. 25.000.– € abhängig. OLG Hamm, Beschl. v. 5.5.2011 – I-27 W 24/11 Zur Veröffentlichtung des DNotI
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