22.08.2011
Mit Urteil vom 13.07.2011, AZ VIII ZR 215/10, hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich auch dann vorliegt, wenn ein Unternehmer hierbei nicht in seinem typisch unternehmerischen Geschäftsumfeld handelt. Dies folge einerseits aus der Vermutung der §§ 343, 344 HGB, wonach im Zweifel alle Geschäfte eines Kaufmanns als zu seinem Handelsgewerbe zugehörig gelten, andererseits auch aus dem Schutzzweck der §§ 474ff. BGB. Diese bezweckten den Schutz des Verbrauchersund seien daher zu seinen Gunsten weit auszulegen. Zum Urteil
Abgelegt unter Handelsrecht, Kaufrecht