RECHTSANWÄLTE_NOTARE

22.08.2011

OLG Schleswig: Versicherung muss fachgerechte Schadensbeseitigung nach Wahl des Versicherungsnehmers akzeptieren

Bei einem Wasserschaden, für den eine Versicherung den Schaden zu zahlen hat, muss der versicherte Geschädigte grundsätzlich nicht ein von dem Versicherungsunternehmen ausgewähltes Unternehmen beauftragen, sondern darf die Schadensbeseitigung auch einem Unternehmen seiner Wahl überlassen. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 19.07.2011 entschieden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Versicherungsvertrag nichts Gegenteiliges vorsehe und die Schadensbeseitigung fachgerecht ausgeführt werde (Az.: 6 U 70/10).
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