22.08.2011
Gem. § 291ff. AktG sind Unternehmensverträge bei Aktiengesellschaften erst wirksam, wenn sie im Handelsregister der beherrschten Gesellschaft eingetragen wurden. Diese Grundsätze wurden mit unterschiedlicher Begründung von der Rechtsprechung auch auf die GmbH übertragen. Nach einer Entscheidung des OLG München vom 08.02.2011,Az. 31 Wx 68/11 kann dies nicht auf die GmbH & Co. KG übertragen werden, weil bei dieser schon der Gesellschaftsvertrag nicht zum Handelsregister anzumelden ist. Das OLG München widerspricht damit einer in der Kommentarliteratur vordringenden Meinung.
Abgelegt unter Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht