24.08.2011
Abgrenzungsmerkmal für den zeitlichen Anwendungsbereich ist stets die Verwirklichung des konkreten Erwerbsvorganges. Gemäß Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl. 2011, § 23, Rn 21 ff. ist der Erwerbsvorgang iSd § 23 GrEStG verwirklicht, wenn die Vertragspartner im Verhältnis zueinander gebunden sind, und zwar unabhängig davon, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer auslöst oder nicht.
Unproblematisch sind die Fälle, in denen die Rechtsgeschäfte keiner Genehmigung bedürfen; hier genügt, dass bis zum 30. September 2011 der Kaufvertrag notariell beurkundet wird. Bei Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung ist der Erwerbsvorgang bereits vor Eintritt der Bedingung „verwirklicht“, sofern nicht die Wirksamkeit ausschließlich im freien Belieben der anderen Seite steht (Potestativbedingung). Vergleichbares gilt für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte (etwa die Zustimmung des Verwalters beim Erwerb von Wohnungseigentums oder des Grundstückseigentümers beim Erwerb von Erbbaurechten), da auch in diesen Fällen der Abschluss des Vertrages regelmäßig zu einer gegenseitigen Bindung der Beteiligten führt, die sich nicht ohne weiteres mehr vom Vertrag lösen können (Viskorf in Borottau, 17. Auf. 2011, § 23 Rn 32).
Keine Verwirklichung des Erwerbsvorgangs hingegen liegt vor, wenn die Genehmigung eines am Vertrag Beteiligten fehlt (Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht). Hierunter fallen auch die gerichtlichen Genehmigungen beim Verkauf durch den Nachlasspfleger, den Betreuer oder bei der Vertretung Minderjähriger. Die erst ab dem 1. Oktober 2011 erteilte Genehmigung wirkt zwar zivilrechtlich, nicht aber steuerrechtlich auf den Vertragsabschluss zurück (BFH II B 23/07, UVR 08, 41).
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