- Unter besonderen Umständen kann eine Bank wegen des Verbots übermäßiger Schädigung nach Treu und Glauben kraft einer sicherungsvertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sein, Sicherheiten freizugeben und eine auflagenfreie Löschungsbewilligung zu erteilen, wenn die Notwendigkeit dieses Verhaltens überdeutlich und augenscheinlich gewesen ist, die Bank aber die Augen davor verschlossen hat.
- Eine Pflicht zur auflagenfreien Freigabe einer Sicherheit kommt insbesondere in Betracht, wenn das Grundpfandrecht einer Bank in Folge einer wertausschöpfenden vorrangigen Belastung lediglich eine formelle Rechtsposition darstellt und die Bank gleichwohl eine „Lästigkeitsprämie“ von der vorrangigen Gläubigerin verlangt. Sie verletzt damit ihre Pflicht zur auflagenfreien Erteilung einer Löschungsbewilligung, wenn eine bessere Verwertung als die freihändige Veräußerung nicht möglich erscheint, aber eine Verschlechterung des möglichen Ertrags (im Zwangsversteigerungsverfahren) sicher zu erwarten ist.
- Eine Pflichtverletzung der handelnden Bank entfällt nicht deshalb, weil der Insolvenzverwalter sie auf Erteilung einer auflagenfreien Löschungsbewilligung hätte verklagen können.
- Eine vertragliche Nebenpflicht der vorrangigen Gläubigerin zur Zahlung einer „Lästigkeitsprämie“ an die nachrangige Gläubigerin scheidet aus, wenn es der vorrangigen Gläubigerin nicht zumutbar ist, die Lästigkeitsprämie auch ggf. „unter Vorbehalt“ zu zahlen. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Schleswig, Beschl. v. 23.2.2011 – 5 W 8/11
Abgelegt unter Bank- und Kapitalmarktrecht, Immobilienrecht