15.09.2011
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass die deutschen Gerichte bei ihren Entscheidungen, ob ein leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater Umgangsrechte mit seinem Kind haben soll, berücksichtigen müssen, ob das Wohl des Kindes, der im konkreten Fall mit seiner Mutter und dessen Ehemann als seinem rechtlichen Vater zusammenlebt, einen Umgang mit dem leiblichen Vater erfordert. Die Bundesrepublik Deutschland muss den Beschwerdeführer mit 5.000 Euro für seine immateriellen Schäden entschädigen und ihm außerdem 10.000 Euro für die entstandenen Kosten zahlen (Urteil vom 15.09.2011, Az.: 17080/07, nicht rechtskräftig). Zur zitierten Webseite
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