RECHTSANWÄLTE_NOTARE

15.09.2011

OLG Frankfurt a.M. Banken müssen auch bei Festpreisgeschäften über Zuwendungen aufklären

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt a.M. müssen Banken auch bei sog. Festpreisgeschäften über die Ihnen zufließenden Zuwendungen aufklären. Das OLG Frankfurt weitet damit die sog. Kick-Back Rechtsprechung aus. Bisher hatten sich Kreditinstitute vielfach damit verteidigt, sie hätten nicht über etwaige Zuwendungen aufklären müssen, weil sie die Wertpapiere aus ihrem Eigenbestand an den Anleger verkauft hätten (Festpreisgeschäft). Hierzu hat sich der Bundesgerichtshof noch nicht geäußert. Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist die Interessenlage vergleichbar mit derjenigen bei einem Kommissionsgeschäft. Sie bestehe darin, dass für den Anleger nicht erkennbar ein von dritter Seite zu befriedigendes eigenes Absatzinteresse der Bank ins Spiel kommt. Unter diesem Gesichtspunkt ist es für die für den Anleger wesentliche Frage, ob die beratende Bank eigene wirtschaftliche Vorteile im Auge hat, völlig gleichgültig, ob ihr hinter seinem Rücken offen ausgewiesene Provisionen zufließen oder ob sich ihr Interesse wie hier aus einem Preisabschlag beim Erwerb ergibt. Zum Urteil

Abgelegt unter Bank- und Kapitalmarktrecht