21.09.2011
Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 20.4.11 die spektakuläre Entscheidung des AG Nürtingen augehoben, in der das AG von der Entscheidung des EuGH vom 19.11.201 ( Az C 402/07 und C-432/07) abgewichen ist.
Abgesehen von der Bindungswirkung hinsichtlich der Auslegung der VO EG Nr. 261/2004, der sich auch der BGH für die Frage von Ausgleichsansprüchen bei großer Flugverspätung angeschlossen hat (so BGH, Urteil vom 18.02.2010, Xa ZR 95/06 nach erfolgter Vorlage an den EuGH), hält die Kammer des Landgerichts Stuttart die durch den EuGH in der Entscheidung vom 19.11.2009 vorgenommene Auslegung der VO EG Nr. 261/2004 im Hinblick auf einen Ausgleichsanspruch auch für Fälle großer Flugverspätungen für überzeugend. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist gerade bei stark von der Entstehungsgeschichte her geprägten europäischen Verordnungen nicht nur auf die Auslegung nach Wortlaut und Systematik abzustellen. Vielmehr sind europäische Verordnungen und somit auch die VO EG Nr. 261/2004 zudem historisch und teleologisch auszulegen. Aus den Vorerwägungen zu dieser Verordnung wird deutlich, dass Sinn und Zweck der Verordnung ist, alle Fluggäste zu schützen, unabhängig davon, ob diese nicht befördert werden oder deren Flug annulliert oder von einer großen Verspätung betroffen ist (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe Nrn. 2, 3). Denn aus der Sicht des schützenswerten Fluggastes macht es keinen Unterschied, ob er mit derselben oder einer anderen Maschine zu einem späteren Zeitpunkt befördert wird. Für ihn ist bei einer erheblichen Verzögerung des geplanten Fluges Art und Grund der Verzögerung irrelevant. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der für das Gemeinschaftsrecht prägend ist, erscheint es damit auch aus der Sicht der Kammer zutreffend, von großen Flugverspätungen betroffene Fluggäste mit denjenigen eines annullierten Fluges gleichzustellen. Andernfalls würden sich auch in der Praxis schwierige Abgrenzungsfragen zwischen großer Verspätung und Annullierung eines Fluges, die ggf. von der Bezeichnung durch das Luftfahrtunternehmen abhingen, ergeben. abgewichen ist.
Abgelegt unter Reiserecht