RECHTSANWÄLTE_NOTARE

27.09.2011

OLG Frankfurt a. M.: Transmortale Vollmacht ist vom Grundbuchamt zu beachten

  1. Durch Zwischenverfügung kann nicht die Vorlage einer erneuten Auflassung verlangt werden.
  2. Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten. (Leitsätze des Gerichts)

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.06.2011 – 20 W 168/11

Abgelegt unter Erbrecht, Immobilienrecht