- Durch Zwischenverfügung kann nicht die Vorlage einer erneuten Auflassung verlangt werden.
- Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten. (Leitsätze des Gerichts)
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.06.2011 – 20 W 168/11
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