RECHTSANWÄLTE_NOTARE

28.09.2011

Lehman Klagen: BGH bezieht Stellung zur Aufklärungspflicht von Gewinnmargen

In den vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gestern entschiedenen Parallelverfahren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. hat er auch erstmals höchstrichterlich zu der Frage Stellung genommen, ob Banken, die im sog. Festpreisgeschäft Wertpapiere an die Kunden veräußern, die diesbezügliche Gewinnmarge offenbaren müssen.

Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs ist eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele; denn in einem solchen Fall sei es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gelte, wenn fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Dem stehe auch weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen, weil die Gewinnmarge beim Eigengeschäft keiner dieser beiden Fallgruppen zugeordnet werden könne.

Zur Pressemitteilung des BGH

Abgelegt unter Bank- und Kapitalmarktrecht