RECHTSANWÄLTE_NOTARE

5.10.2011

Freizeitausgleich für zuviel geleistete Stunden der Feuerwehrleute

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29.09.2011, Aktenzeichen: 2 C 32.10, 2 C 33.10, 2 C 34.10, 2 C 35.10, 2 C 36.10, 2 C 37.10 entschieden, dass Feuerwehrbeamte, die in den Jahren bis 2006 wöchentlich im Durchschnitt 54 Stunden gearbeitet haben, für die über 48 Wochenstunden hinausgehende Dienstzeit einen Anspruch auf Freizeitausgleich für die zuviel geleisteten Stunden haben. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht an, dass nach dem Recht der Europäischen Union die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeitsstunden 48 Stunden nicht überschreiten dürfe. Der Bereitschaftsdienst sei wie Vollarbeitszeit zu rechnen. zur zitierten Website

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