RECHTSANWÄLTE_NOTARE

5.10.2011

Kein Rücktritt bei Kosten der Mängelbeseitigung von nicht mehr als 1% des Kaufpreises

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2011, VIII ZR 202/10 ist der Rücktritt von einem Kaufvertrag ausgeschlossen, wenn der den Rücktritt begründende Mangel weniger als 1% des Kaufpreises ausmacht. Dies gilt auch für Kaufverträge im gehobenen Preissegment. Zum Urteil

Abgelegt unter Allgemeines Vertragsrecht, Handelsrecht, Kaufrecht