RECHTSANWÄLTE_NOTARE

6.10.2011

BGH: Zum Recht, ein Anwesen mit dem Namen des früheren Eigentümers zu bezeichnen

Mit dem Erwerb eines Gebäudes oder Grundstücks kann das Recht verbunden sein, dieses Anwesen mit dem Namen eines früheren Eigentümers zu bezeichnen (hier: Landgut Borsig). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bezeichnung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer den Namen zu verwenden begonnen hat, im allgemeinen Sprachgebrauch der näheren Umgebung üblich war (BGH 28.9.2011, I ZR 188/09).
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