3.11.2011
Ein Reisepreisversicherungsvertrag gemäß § 651k BGB umfasst auch das Risiko, dass nach einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter mangels Nachfrage ein Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden kann. Eine Kausalität der Insolvenz für den Reiseausfall sei dabei nicht erforderlich, entschied der Bundesgerichtshof jetzt in zwei Fällen (Urteile vom 02.11.2011, Az.: ZR 43/11 und 44/11). Zur zitierten Webseite
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