RECHTSANWÄLTE_NOTARE

4.11.2011

Antragsrecht des Notars bei Satzungsänderungen einer GmbH

Hat der Notar einen Beschluss über eine Satzungsänderung bei einer GmbH beurkundet, so gilt er gemäß § 378 Abs. 2 FamFG als ermächtigt, die erforderliche Handelsregisteranmeldung im Wege der Eigenurkunde vorzunehmen (Leitsatz der DNotI-Redaktion) – OLG Oldenburg, 16.9.2011 – 12 W 193/11. Zur zitierten Webseite

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