RECHTSANWÄLTE_NOTARE

7.11.2011

Kindesunterhalt und Umfang der Erwerbspflicht

Aus der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 II 1 und 2 BGB folgt die Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen, sich mindestens an der Höchstgrenze der regelmäßigen Erwerbstätigkeit zu orientieren, die 40 Stunden wöchentlich beträgt, so das OLG Köln in einem aktuellen Beschluss. Arbeitet der unterhaltspflichtige Vater weniger als 40 Stunden die Woche ist er zur Sicherstellung des Mindestunterhalts seines minderjährigen Kindes zu einer Nebentätigkeit geundsätzlich verpflichtet. zur zitierten Webseite…

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